(1)
1Das Staatsministerium der Finanzen prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. 2Es kann die Voranschläge nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern.(1) Das Staatsministerium der Finanzen prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. Es kann die Voranschläge nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern.
(2)
1Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann der zuständige Staatsminister die Entscheidung der Staatsregierung einholen. 2Entscheidet die Staatsregierung gegen die Stimme des Staatsministers der Finanzen, so kann der Staatsminister der Finanzen verlangen, dass über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung erneut Beschluss gefasst wird.(2) Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann der zuständige Staatsminister die Entscheidung der Staatsregierung einholen. Entscheidet die Staatsregierung gegen die Stimme des Staatsministers der Finanzen, so kann der Staatsminister der Finanzen verlangen, dass über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung erneut Beschluss gefasst wird.
(3)
Abweichungen von den Voranschlägen der Präsidenten des Landtags, des Rechnungshofs und der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten sind vom Staatsminister der Finanzen der Staatsregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist. 6