Jurafuchs

§ 99

SäHO
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
Rechnungsprüfung
Stand 2025-07-10
1Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof den Landtag und die Staatsregierung jederzeit unterrichten. 2Der Landtag kann vom Rechnungshof die Unterrichtung über solche Angelegenheiten verlangen. 3Berichtet der Rechnungshof dem Landtag, so unterrichtet er gleichzeitig die Staatsregierung. Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof den Landtag und die Staatsregierung jederzeit unterrichten. Der Landtag kann vom Rechnungshof die Unterrichtung über solche Angelegenheiten verlangen. Berichtet der Rechnungshof dem Landtag, so unterrichtet er gleichzeitig die Staatsregierung.

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