Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere in öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnissen stehende Personen entsprechend anzuwenden.
§ 115
SäHOÖffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2025-07-10