Jurafuchs

§ 17

SäHO
Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen und andere Stellen
Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
Stand 2025-07-10
(1)
1Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit durch das Staatsministerium der Finanzen keine Ausnahmen zugelassen sind, zu erläutern. 2In geeigneten Bereichen sollen die Erläuterungen insbesondere die Zielsetzung des Mitteleinsatzes sowie vorgesehene Instrumente darlegen; die Angabe messbarer Zielgrößen soll eine Erfolgskontrolle ermöglichen. 3Eine zusammenfassende Erläuterung für mehrere Titel ist zulässig. 4Erläuterungen können für verbindlich erklärt werden.(1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit durch das Staatsministerium der Finanzen keine Ausnahmen zugelassen sind, zu erläutern. In geeigneten Bereichen sollen die Erläuterungen insbesondere die Zielsetzung des Mitteleinsatzes sowie vorgesehene Instrumente darlegen; die Angabe messbarer Zielgrößen soll eine Erfolgskontrolle ermöglichen. Eine zusammenfassende Erläuterung für mehrere Titel ist zulässig. Erläuterungen können für verbindlich erklärt werden.
(2)
Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen.
(3)
Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen.
(4)
Für denselben Zweck sollen weder Ausgaben noch Verpflichtungsermächtigungen bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.
(5)
1Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. 2Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind.(5) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind.
(6)
1Auch andere Stellen als Planstellen sind im Haushaltsplan oder in den Erläuterungen auszuweisen. 2Ihre Verbindlichkeit wird im Haushaltsgesetz geregelt.(6) Auch andere Stellen als Planstellen sind im Haushaltsplan oder in den Erläuterungen auszuweisen. Ihre Verbindlichkeit wird im Haushaltsgesetz geregelt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →