Der Entwurf des Haushaltsgesetzes soll mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres, für das er aufgestellt ist, in der Regel bis zum 30. September, im Landtag eingebracht werden.
§ 30
SäHOVorlagefrist
Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
Stand 2025-07-10