Jurafuchs

§ 100

JustG NRW
Aufhebung von Bergwerkseigentum oder Verleihungsurkunden
Stand 2022-12-06
(1)
Wird das Bergwerkseigentum oder die Verleihungsurkunde aufgehoben, so hat die zuständige Behörde das Grundbuchamt unter Mitteilung einer Ausfertigung der Aufhebungsentscheidung um die Schließung des über das Bergwerk geführten Grundbuchblatts zu ersuchen.
(2)
Bei der Schließung sind die eingetragenen Belastungen von Amts wegen zu löschen.
(3)
Grundstücke, die dem Bergwerk als Bestandteil zugeschrieben sind, werden mit den darauf haftenden Belastungen in das über die Grundstücke ihres Bezirks geführte Grundbuch eingetragen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →