Auf die Eintragung einer Lehnsfolgerin oder eines Lehnsfolgers und die Löschung der Lehnseigenschaft finden die Vorschriften des § 93 entsprechende Anwendung.
§ 95
JustG NRWEintragung bei Lehnsfolgerinnen oder Lehnsfolgern; Löschung der Lehnseigenschaft
Stand 2022-12-06