Soweit die vorstehenden Bestimmungen auf bundesrechtliche Vorschriften verweisen, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 131 Bekanntmachung von Inhaberpapier-Verlusten§ 132a Anwendung der Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr undzur elektronischen Prozessakte →