In Hinterlegungssachen gelten für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) ergänzend zu § 124 die Bestimmungen dieses Kapitels und das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 124).Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 129 Kosten des Verfahrens§ 129b Festsetzung der Rahmengebühren →