Jurafuchs

§ 133

JustG NRW
Inkrafttreten, Übergangsregelung
Stand 2022-12-06
(1)
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(2)
Für bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2016 ( GV. NRW. S. 1066 ) beantragte Auseinandersetzungen gemäß den §§ 80 bis 86 ist das Justizgesetz Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 ( GV. NRW. S. 30 ) in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3)
§ 109 ist in den Verfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung, die vor dem 1. Januar 2019 anhängig gemacht worden sind, in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. § 109a ist nicht anzuwenden auf Rechtsvorschriften, die vor dem 1. Januar 2019 bekannt gemacht worden sind.
(4)
Auf Verwaltungsakte im Sinne des § 110 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, die vor dem 24. Dezember 2024 bekannt gegeben worden sind, findet das bis einschließlich 23. Dezember 2024 geltende Recht weiter Anwendung.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Der Innenminister

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Der Minister für Bauen und Verkehr

Die Justizministerin

Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Der Minister für Generationen, Familie, Frauen und Integration

Zusatz:

(Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 ( GV. NRW. S. 672 ))

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Auf die Bewilligung des laufenden Bezugs und die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, das gemäß § 39 Nummer 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung fortgeführt wird, bleibt die Anlage zu § 124 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.

Zusatz: (Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 ( GV. NRW. S. 172 ))

Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(2)
Für Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt gegeben worden sind, sind die §§ 110 und 111 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 ( GV. NRW. S. 30 ), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 ( GV. NRW. S. 1066 ) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

Hinweis:

Der Normverlauf ist auf Grund des rückwirkenden Inkrafttretens mehrerer Änderungen in Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW.S. 311) nicht zeitgerecht darstellbar.

Meine Notizen

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