Das Amtsgericht kann für eine einzelne Angelegenheit Sachverständige auch dann beeidigen, wenn alle bei der Angelegenheit beteiligten Personen dies beantragen und die Beeidigung nach dem Ermessen des Gerichts angemessen erscheint.
§ 88
JustG NRWBeeidigung von Sachverständigen in einzelnen Angelegenheiten
Stand 2022-12-06