Die Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf übertragen.
§ 118
JustG NRWZuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
Stand 2022-12-06