Jurafuchs

§ 104

JustG NRW
Rangstelle von Erbbaurechten
Stand 2022-12-06
(1)
Die Verfügungsbeschränkungen der in § 92 Absatz 1 genannten Art sowie die Verfügungsbeschränkung durch die Ernennung einer Testamentsvollstreckerin oder eines Testamentsvollstreckers bleiben gegenüber der Vorschrift, dass das Erbbaurecht nur zur ersten Rangstelle bestellt werden darf, außer Betracht.
(2)
Das Gleiche gilt für die Verfügungsbeschränkung durch das Recht einer Nacherbin oder eines Nacherben, falls die Nacherbin oder der Nacherbe der Bestellung des Erbbaurechts zugestimmt hat.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →