Jurafuchs

§ 30

JustG NRW
Weitere Zuständigkeit
Stand 2022-12-06
Neben den ihnen nach Bundesrecht obliegenden Dienstverrichtungen sind Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher zuständig:
1.
zur Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten;
2.
zur Vornahme freiwilliger Versteigerungen von Mobilien, von Früchten auf dem Halm und von Holz auf dem Stamme.

Abschnitt 4: Justizwachtmeisterdienst

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →