Jurafuchs

§ 25

JustG NRW
Übertragung landesrechtlicher Geschäfte auf die Rechtspflegerin oder den Rechtspfleger
Stand 2022-12-06
(1)
Der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:
1.
Die Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß § 33 Absatz 2 des Schiedsamtsgesetzes vom 16. Dezember 1992 ( GV. NRW. 1993 S. 32 ) in der jeweils geltenden Fassung und
2.
die Geschäfte des Amtsgerichts gemäß §§ 78 bis 86 und § 129.
(2)
Auf das Verfahren in den übertragenen Sachen sind die Vorschriften des Rechtspflegergesetzes entsprechend anzuwenden.

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