Jurafuchs

§ 32

JustG NRW
Geltung des Gerichtsverfassungsgesetzes für Schifffahrtsgerichte
Stand 2022-12-06
Es finden in den Verfahren vor den Schifffahrtsgerichten entsprechende Anwendung
1.
die Bestimmungen über die Rechtshilfe gemäß §§ 156 bis 160 des Gerichtsverfassungsgesetzes,
2.
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit und die Sitzungspolizei gemäß §§ 169 bis 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes,
3.
die Bestimmungen über die Gerichtssprache gemäß §§ 184 bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes,
4.
die Bestimmungen über Beratung und Abstimmung gemäß §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Abschnitt 2: Übersetzerinnen und Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher

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