Die nach den §§ 176 bis 180 des Gerichtsverfassungsgesetzes erlassenen Anordnungen sind im Wege des Vollzugs nach § 31g durchzusetzen, soweit Bundesrecht keine Regelungen enthält. § 31a Absatz 4 gilt entsprechend
§ 31b
JustG NRWMaßnahmen der Sitzungspolizei
Stand 2022-12-06