Dem Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ist eine bergamtlich, gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde des Bergwerkes (§ 17 Absatz 2 des Bundesberggesetzes) beizufügen.
§ 67
JustG NRWVorlage der Verleihungsurkunde
Stand 2022-12-06