Die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften der Grundbuchordnung und dieses Gesetzes finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auf Bergwerke und andere selbstständige Gerechtigkeiten entsprechende Anwendung.
§ 97
JustG NRWAnwendbarkeit der Grundbuchordnung auf Bergwerke
Stand 2022-12-06