Jurafuchs

§ 59

JustG NRW
Landesrechtliche Aufgebotsverfahren
Stand 2022-12-06
Bei Aufgebotsverfahren, deren Zulässigkeit auf landesgesetzlichen Vorschriften beruht, gilt § 57 entsprechend. Ist in diesen Fällen nach den bestehenden Vorschriften die Mitteilung des Aufgebots an bestimmte Personen erforderlich, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 184 der Zivilprozessordnung) erfolgen.

Abschnitt 3: Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

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