Die für das Erbbaurecht geltenden Vorschriften des § 20 und des § 22 Absatz 2 der Grundbuchordnung finden auf das Bergwerkseigentum, auf unbewegliche Bergwerksanteile und selbstständige Gerechtigkeiten entsprechende Anwendung.
§ 103
JustG NRWAnwendbarkeit von erbbaurechtlichen Vorschriften
Stand 2022-12-06