Jurafuchs

§ 31c

JustG NRW
Maßnahmen des Justizwachtmeisterdienstes
Stand 2022-12-06
(1)
Der Justizwachtmeisterdienst kann die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 30a Absatz 1 notwendigen Maßnahmen treffen.
(2)
Bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 gilt § 31a Absatz 2 Nummer 1 bis 7 und Absatz 3 entsprechend
(3)
Bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 30a Absatz 1 Nummer 2 ist der Justizwachtmeisterdienst befugt, Personen zum Zweck der Vorführung in Gewahrsam zu nehmen.
(4)
Anordnungen und Maßnahmen der Behördenleitungen oder der von ihnen beauftragten Beschäftigten nach § 31a und der Sitzungspolizei nach § 31b sind durch den Justizwachtmeisterdienst vorrangig zu beachten.

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