Die Notarinnen oder Notare sind zuständig, Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts vorzunehmen.Abschnitt 5: Ausführungsbestimmungen zur GrundbuchordnungMeine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 90 Beauftragung anderer Beamtinnen oder Beamter§ 92 Eintragung gebundener Vermögen auf den Namen der oder des Berechtigten →