Die Vorschriften über das geringste Gebot finden keine Anwendung. Das Meistgebot ist in seinem ganzen Betrag durch Zahlung zu berichtigen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 65 Urkundliche Glaubhaftmachung; Zustellung§ 67 Vorlage der Verleihungsurkunde →