Jurafuchs

§ 103

NKomVG
Rat
Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden
Stand 2025-01-29
1 In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden beruft die bisherige Bürgermeisterin oder der bisherige Bürgermeister die erste Ratssitzung ein und verpflichtet die Ratsmitglieder. 2 Bis zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird diese Sitzung durch das Ratsmitglied, das dem Rat die längste Zeit angehört und hierzu bereit ist, geleitet; bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das Lebensalter entscheidend.

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