Jurafuchs

§ 174

NKomVG
Anordnung und Ersatzvornahme
Aufsicht
Stand 2025-01-29
(1)
Erfüllt eine Kommune die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass die Kommune innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.
(2)
Kommt eine Kommune einer Anordnung der Kommunalaufsichtsbehörde nicht innerhalb der Frist nach, kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Anordnung anstelle und auf Kosten der Kommune selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen (Ersatzvornahme).

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3 interaktive Fälle zu § 174 NKomVG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.