Jurafuchs

§ 60

NKomVG
Verpflichtung der Abgeordneten
Vertretung
Stand 2025-01-29
1 Zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl werden die Abgeordneten von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten. 2 Ist keine Hauptverwaltungsbeamtin und kein Hauptverwaltungsbeamter im Amt, so wird die Verpflichtung von der oder dem Abgeordneten vorgenommen, die oder der der Vertretung die längste Zeit angehört und hierzu bereit ist; bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das Lebensalter entscheidend.

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