Jurafuchs

§ 24

NKomVG
Gebietsänderungen
Gebiete
Stand 2025-01-29
(1)
Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeinden oder Landkreise aufgelöst, vereinigt oder neu gebildet und Gebietsteile von Gemeinden oder von Landkreisen umgegliedert werden (Gebietsänderungen).
(2)
Werden Gemeindegrenzen geändert, die zugleich Grenzen der Landkreise oder der Region Hannover sind, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen auch die Änderung der Grenzen der Landkreise oder der Region Hannover.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten für gemeindefreie Gebiete entsprechend.

Meine Notizen

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