Jurafuchs

§ 123

NKomVG
Rücklagen, Rückstellungen
Haushaltswirtschaft
Stand 2025-01-29
(1)
Die Kommune bildet
1.
eine Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und
2.
eine Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses.

Weitere Rücklagen sind zulässig.

(2)
Die Kommune bildet Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten sind, deren Höhe oder Fälligkeit aber noch ungewiss ist.

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