1 Die Kommune regelt die Rechtsverhältnisse der kommunalen Anstalt durch Unternehmenssatzung. 2 Die Unternehmenssatzung muss Bestimmungen über den Namen und den Zweck der kommunalen Anstalt, die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und die Höhe des Stammkapitals enthalten.
§ 142
NKomVGUnternehmenssatzung der kommunalen Anstalt
Unternehmen und Einrichtungen
Stand 2025-01-29