Jurafuchs

§ 36

NKomVG
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger
Stand 2026-04-28
1 Gemeinden und Samtgemeinden sollen Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die deren Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. 2 Hierzu sollen die Gemeinden und Samtgemeinden über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.

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