1 Gemeinden und Samtgemeinden sollen Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die deren Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. 2 Hierzu sollen die Gemeinden und Samtgemeinden über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.
§ 36
NKomVGBeteiligung von Kindern und Jugendlichen
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger
Stand 2026-04-28