(1)
Die Gemeinden sind die Grundlage des demokratischen Staates.
(2)
Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften und im Sinne des Artikels 57 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
(3)
Die Samtgemeinden sind Gemeindeverbände.
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Diese Norm interaktiv erleben
1 interaktive Fall zu § 2 NKomVG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.