1 Hat eine Kommune für die Verwaltung von Treuhandvermögen ( § 131 Abs. 1 Satz 1 ) gemäß Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. S. 342) die bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung angewendet, so kann sie diese Vorschriften bis zum Haushaltsjahr 2017 anwenden. 2 Hat das Treuhandvermögen für die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune nur untergeordnete Bedeutung, so kann sie die Anwendung dieser Vorschriften unbefristet fortsetzen.
§ 179
NKomVGHaushaltswirtschaftliche Übergangsregelungen
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2025-01-29