Jurafuchs

§ 132

NKomVG
Sonderkassen
Sondervermögen und Treuhandvermögen
Stand 2025-01-29
(1)
Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. Sie sollen mit der Kommunalkasse verbunden werden. § 126 Abs. 5 und § 127 gelten entsprechend.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für Sondervermögen nach § 130 Abs. 1 Nr. 6 .

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