Jurafuchs

§ 69

NKomVG
Geschäftsordnung
Vertretung
Stand 2025-01-29
1 Die Vertretung gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Diese soll insbesondere Bestimmungen über die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Ladung und das Abstimmungsverfahren enthalten.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

2 interaktive Fälle zu § 69 NKomVG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.