1 Unabhängig von der in den §§ 58 , 76 und 85 geregelten Zuständigkeitsverteilung kann der Hauptausschuss zu allen Verwaltungsangelegenheiten Stellung nehmen und von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten Auskünfte in allen Verwaltungsangelegenheiten der Kommune verlangen. 2 Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen ( § 6 Abs. 3 Satz 1 ).
§ 77
NKomVGSonstige Rechte des Hauptausschusses
Hauptausschuss
Stand 2025-01-29