1 Ehrenamtlich Tätige sind durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 hinzuweisen. 2 Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
§ 43
NKomVGPflichtenbelehrung
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger
Stand 2025-01-29