Jurafuchs

§ 68

NKomVG
Protokoll
Vertretung
Stand 2025-01-29
1 Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Vertretung ist ein Protokoll zu fertigen. 2 Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. 3 Jedes Mitglied der Vertretung kann verlangen, dass aus dem Protokoll hervorgeht, wie es abgestimmt hat; dies gilt nicht für geheime Abstimmungen. 4 Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

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1 interaktive Fall zu § 68 NKomVG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.