Jurafuchs

§ 66

NKomVG
Abstimmung
Vertretung
Stand 2025-01-29
(1)
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst, soweit durch Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens durch die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2)
Es wird offen abgestimmt, soweit in der Geschäftsordnung nichts anderes geregelt ist.

Meine Notizen

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