(1)
Nach der Verpflichtung der Abgeordneten wählt die Vertretung in ihrer ersten Sitzung aus der Mitte der Abgeordneten ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode. Die Wahl wird von dem Mitglied geleitet, das der Vertretung die längste Zeit angehört und hierzu bereit ist; bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das Lebensalter entscheidend. Das Mitglied nach Satz 2 zieht in den Fällen des § 67 Satz 6 auch das Los. Die Vertretung beschließt ferner über die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden.
(2)
Die oder der Vorsitzende kann durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder der Vertretung abberufen werden.