(1)
Der Landkreis Göttingen nimmt die Aufgaben nach § 1 NKHG auch für die Stadt Göttingen wahr.
(2)
Die Landesregierung kann durch Verordnung Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die die Stadt Göttingen nach § 18 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 erfüllt, auf den Landkreis Göttingen übertragen, wenn dies zweckmäßig erscheint. Der Landkreis Göttingen und die Stadt Göttingen sind vor dem Erlass einer Verordnung nach Satz 1 anzuhören.