Jurafuchs

§ 79

NKomVG
Einspruchsrecht
Hauptausschuss
Stand 2025-01-29
1 Hält der Hauptausschuss das Wohl der Kommune durch einen Beschluss der Vertretung, eines Stadtbezirksrates oder eines Ortsrates für gefährdet, so kann er gegen den Beschluss innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. 2 In diesem Fall ist der Beschluss zunächst nicht auszuführen. 3 Über die Angelegenheit ist erneut in einer Sitzung der Vertretung, des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates zu beschließen, die frühestens drei Tage nach der ersten stattfinden darf.

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