1 Gemeinden eines Landkreises, die mindestens 400 Einwohnerinnen und Einwohner haben, können zur Stärkung der Verwaltungskraft Samtgemeinden bilden. 2 Eine Samtgemeinde soll mindestens 7.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben.
§ 97
NKomVGGrundsatz
Bildung und Aufgaben von Samtgemeinden
Stand 2025-01-29