Jurafuchs

§ 53

NKomVG
Ruhen der Mitgliedschaft in der Vertretung
Vertretung
Stand 2025-01-29
1 Wird gegen Abgeordnete der Vertretung wegen eines Verbrechens die öffentliche Klage erhoben, so ruht ihre Mitgliedschaft in der Vertretung bis zur rechtskräftigen Entscheidung. 2 Die oder der Abgeordnete der Vertretung ist verpflichtet, der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten unverzüglich mitzuteilen, dass Klage erhoben wurde.

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