(1)Die Kommunen führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. Sie sind berechtigt, diese zu ändern oder neue anzunehmen.(2)Die Kommunen führen Dienstsiegel. Haben sie ein Wappen, so ist es Bestandteil des Dienstsiegels.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 21 Sitz einer Kreisverwaltung§ 23 Gebietsbestand →