Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehenden notwendigen Kosten trägt die Dienststelle, bei der die Richtervertretung gebildet ist; sie stellt erforderlichenfalls Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.
§ 31
BbgRiGKosten
Gemeinsame Vorschriften für die Richtervertretungen
Stand 2024-05-14