Jurafuchs

§ 30

BbgRiG
Erlöschen der Mitgliedschaft
Gemeinsame Vorschriften für die Richtervertretungen
Stand 2024-05-14
Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung erlischt durch
1.
Niederlegung des Amtes,
2.
Beendigung des Richterverhältnisses,
3.
Ausscheiden aus dem Bereich, für den die Richtervertretung gebildet ist,
4.
Verlust der Wählbarkeit, soweit kein Fall des § 29 vorliegt,
5.
gerichtliche Feststellung, dass die oder der Gewählte nicht wählbar war,
6.
Ausschluss aufgrund gerichtlicher Entscheidung nach § 38 oder § 58.

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