Mitglied kraft Amtes im Richterwahlausschuss im Sinne des § 3 Absatz 3 des Richterwahlgesetzes ist das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung.
§ 102
BbgRiGAusführung des Richterwahlgesetzes
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2024-05-14