Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Jugendstrafe (Vollzug), soweit nicht die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes anordnet, dass der Vollzug nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene erfolgt. 3
§ 1
SächsJStVollzGAnwendungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2025-08-16