1Dieses Gesetz ersetzt im Freistaat Sachsen § 176 des Strafvollzugsgesetzes. 2Die Regelung über die entsprechende Geltung der Regelungen des Pfändungsschutzes (§ 176 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes, soweit darin auf § 51 Abs. 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes verwiesen wird) gilt fort. Dieses Gesetz ersetzt im Freistaat Sachsen § 176 des Strafvollzugsgesetzes . Die Regelung über die entsprechende Geltung der Regelungen des Pfändungsschutzes (§ 176 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes, soweit darin auf § 51 Abs. 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes verwiesen wird) gilt fort.
§ 103
SächsJStVollzGVerhältnis zum Bundesrecht
Schlussbestimmungen
Stand 2025-08-16